AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER SAMSBIRD AG, GÜLTIG AB 08. APRIL 2021


1. Geltungsbereich

a.    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Abschluss, Teile des Inhalts und die Abwicklung von sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») und der Samsbird AG.

b.   Für die von Samsbird AG erstellten und verwalteten Brands (Crealux.ch, live2go.com) gelten die gleichen Bedingungen, wobei die Samsbird AG immer als Vertragspartei auftritt.

c.    Die vorliegenden AGB werden bei sämtlichen Verträgen der Samsbird AG zum Vertragsbestandteil. Bestimmungen im Individualvertrag gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.

 

2. Vertragsabschluss

a.    Die Leistungen und Entgelte werden jeweils in einer detaillierten, individuellen Offerte angegeben. Diese kann sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form übermittelt werden.

b.   Nimmt der Auftraggeber die entsprechende Offerte mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege an, entsteht zwischen dem Auftraggeber und der Samsbird AG ein Vertragsverhältnis basierend auf dem Schweizerischen Obligationenrecht. Die Offerte gilt fortan als Auftragsbestätigung und ist die Grundlage für die Ausführung der Leistung. Wird kein schriftlicher Vertrag oder eine Auftragsbestätigung ausgefertigt, richtet sich die Vergütung sowie der Leistungsumfang nach der vom Auftraggeber bestätigten Offerte.

 

3. Leistungserbringung

a.    Die Samsbird AG erbringt die Leistungen mit der fachgerechten Sorgfalt und führt den Auftrag gemäss den Informationen und Weisungen des Auftraggebers aus. Die Samsbird AG behält sich vor, den vereinbarten Auftrag mit oder durch Drittpersonen durchzuführen.

 

4. Zahlungskonditionen

a.    Das Entgelt wird von der Samsbird AG in den vereinbarten Zeiten vom Auftraggeber eingefordert. Der volle Betrag ist in jedem Fall mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Der Auftraggeber hat den Betrag in der vorgegebenen Frist zu bezahlen, ansonsten behält sich die Samsbird AG vor, die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Wurden Teilzahlungen vereinbart und sind diese im Verzug, kann die Samsbird AG die Arbeiten einstellen, bis der Zahlungseingang festgestellt werden kann.

b.   Zur vereinbarten Offerte können weitere oder weniger Material-, Dienstleistungs- oder/und weitere unvorhergesehene Aufwände zur ordentlichen Erfüllung des Auftrages festgelegt werden. Im Rahmen von mehr oder weniger als 10% zum, in der entsprechenden Offerte, vereinbarten Entgelt, sind diese durch den Auftraggeber zu akzeptieren. Höhere Aufwände müssen vorgängig mit dem Auftraggeber besprochen und schriftlich festgehalten werden.


5. Annullierung von Aufträgen

a.    Liegt seitens des Auftraggebers eine aktive Annullierung eines bestätigten Auftrages vor, so gelten folgende Bestimmungen:

aa. Annullierung bis 21 Tage vor Produktionsbeginn*: 30% des vereinbarten Gesamtbetrages

bb. Annullierung bis 14 Tage vor Produktionsbeginn*: 40% des vereinbarten Gesamtbetrages

cc. Annullierung bis 7 Tage vor Produktionsbeginn*: 60% des vereinbarten Gesamtbetrages

dd. Bei späterer Annullierung (6 Tage oder weniger vor Produktionsbeginn*): 100% des vereinbarten Gesamtbetrages

b.   Als Produktionsbeginn zählt der erste Tag des entsprechenden Einsatzes (werden im Voraus Aufbauarbeiten am Produktionsort vereinbart, zählt dieser Tag als Produktionsbeginn).

c.    Der Auftraggeber schuldet der Samsbird AG ausserdem die vollen Kosten für die bis zum Zeitpunkt der Annullierung bereits erbrachten Leistungen und Aufwände, insbesondere für Planungs- und Konzeptionsarbeiten oder für die Erstellung von Inhalten.

d.   Entstanden für die annullierte Produktion Drittkosten für die Samsbird AG, welche nicht annullierbar sind, müssen diese auf Nachweis vom Auftraggeber getragen werden.

* Bei reinen Dienstleistungsprojekten gilt das Kickoff-Meeting als Produktionsbeginn

 

6. Haftungsbestimmungen

a.    Allgemeine Haftungsbestimmung

aa. Die Samsbird AG verpflichtet sich die Leistungen im definierten Zeitraum sorgsam, loyal und getreu den Abmachungen auszuführen. Bei Vertragsverletzungen haftet die Samsbird AG für den nachgewiesenen Schade, sofern nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

bb. Die Haftung für Schäden infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit sowie sämtliche Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

cc. Die Haftung der Samsbird AG für Folgeschäden, entgangene Gewinn, Datenverluste, Schäden infolge Downloads ist - soweit gesetzlich zulässig - in jedem Fall ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben gesetzlich nicht auschliessbare Haftungen.

dd. Die Samsbird AG haftet auch nicht für Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung ihrer Dienstleistungen.

ee. Die Haftung ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, pro Vertrag jedoch auf maximal 10% der vereinbarten Summe beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung findet keine Gültigkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

b.    Höhere Gewalt

aa. Die Samsbird AG haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Wettereinwirkungen, Pandemien, Stromausfall sowie das Auftreten schädlicher Software (z.B. Virenbefall).


7. Urheber- und andere Schutzrechte

a.    Alle bei der Umsetzung des vereinbarten Auftrages entstandenen Produkte und Nebenprodukte unterstehen dem schweizerischen Urheberrecht. Die Rechte verbleiben grundsätzlich bei der Samsbird AG. Der Auftraggeber besitzt das Recht, die Produkte zum vereinbarten Zweck kommerziell zu nutzen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Produkte an Drittpersonen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Samsbird AG zulässig. Weiter individuelle Abreden bleiben vorbehalten.

b.   Die Samsbird AG überprüft nach bestem Wissen und Gewissen die verarbeiteten Komponenten für die Erstellung des Endproduktes nach ihren Urheber- und Schutzrechten und erwirbt bei Bedarf die entsprechenden Lizenzen.

c.    Es obliegt der Verantwortung des Auftraggebers die Urheberrechte und weiteren Schutzrechte (namentlich Patent-, Design- oder Markenrechte), welche mit dem Endprodukt verbunden sind, einzuhalten (insbesondere bei Bildmaterial, Schriften und andere Dateien, welche für die Produktion vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden). Sollte der Auftraggeber gegen Urheber- und/oder Schutzrechte verstossen, können keine Ansprüche gegenüber der Samsbird AG erhoben werden und weitere daraus entstehende Kosten infolge gerichtlicher oder aussergerichtlicher Aufwände müssen durch den Auftraggeber beglichen werden.

d.   Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die gefilmten Personen damit einverstanden sind (insb. Recht am eigenen Bild etc.) sowie das keinerlei rechtswidrige Inhalte wie beispielsweise rassistische, beleidigende, gewaltverherrlichende, diskriminierende oder pornografische Äusserungen/Tätigkeiten verbreitet werden. Bei Verstössen können keine Ansprüche gegenüber der Samsbird AG geltend gemacht werden.


8. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a.    Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Dienstleistung erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die Samsbird AG unentgeltlich erbracht werden.

b.   Zu den oben erwähnten Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Auftraggeber:

aa. der Samsbird AG alle für die Leistungserbringung notwendigen Zugänge der Infrastruktur gewährt.

bb. nach Absprache die Stromversorgung sowie andere notwendige Anschlüsse in ausreichender und zweckentsprechender Form zu Verfügung stellt.

cc. die vor Ort befindenden Materialien mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und ausreichend schützt, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus.

dd. der Samsbird AG rechtzeitig alle relevanten Informationen zum Projekt zur Verfügung stellt.

ee. allfällige Störungen der Samsbird AG unverzüglich schriftlich mitteilt.

ff. für eine ausreichende Versicherungsdeckung besorgt ist

c.    Weitere Mitwirkungspflichten oder nähere Umschreibungen können im Individualvertrag vereinbart werden.

d.   Sollte der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise erbringen, so trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Folgen (bspw. Verzögerungen, Mehraufwände etc.).



9. Mietbedingungen

Werden im Rahmen des Vertragsverhältnis Materialen dem Auftraggeber im Mietverhältnis zur Verfügung gestellt, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

a.    Alle Mietgeräte bleiben zu jedem Zeitpunkt im Eigentum der Samsbird AG. Der Mieter haftet ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Gerätschaften bis zur Rückgabe am vereinbarten Lagerstandort. Währenddessen ist der Mieter für die Artikel verantwortlich und haftet vollumfänglich für Schäden an und von den Mietobjekten, welche entstehen durch unsachgemässe Bedienung, Diebstahl, Verschmutzung, nicht einhalten von Bedienungsvorschriften, Transport und Witterung. Er haftet auch in jedem Fall für den Zufall.

b.   Die vereinbarte Mietdauer ist einzuhalten. Werden die Mietobjekte zu einem verspäteten Zeitpunkt retourniert, wird die verstrichene (überfällige) Zeitdauer, anhand der in der Offerte ausgewiesenen Tagespreise der Samsbird AG, zusätzlich in Rechnung gestellt. Entstehen durch das verspätete Retournieren der Mietgeräte zusätzliche Kosten für die Samsbird AG, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.

c.    Es gelten die gleichen Annullierungsbedingungen wie aus Ziff. 5 AGB.

d.   Kann Material nicht oder nur beschädigt retourniert werden, behält sich die Samsbird AG vor, den betreffenden Artikel zum aktuellen Wiederbeschaffungspreis dem Mieter in Rechnung zu stellen. Jegliche Änderungen am Gerät durch den Mieter sind untersagt und werden je nach Fall als Totalschaden gewertet.

Das retournierte Material wird auf allfällige Schäden und Mängel überprüft. Die Samsbird AG behält sich das Recht vor, während einer Arbeitswoche nach Rückgabe der Geräte Regress zu nehmen und allfällige begründete Kosten wie Reinigungs- und/oder Reparaturaufwände und/oder damit verbundene weitere anfallende Kosten in Rechnung zu stellen.

e.    Liegt eine reine Vermietung, ohne weitere Dienstleistungen am Veranstaltungsort vor, so ist die Versicherung der Mietgeräte samt Zubehör gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Elementarschäden die Sache des Mieters.

f.     Der Mieter erklärt mit Vertragsabschluss, dass er mit den Mietbedingungen einverstanden ist und die Geräte bei der Übergabe durch seine Person prüfen wird. Ausserdem anerkennt er, dass bei der Rückgabe eine Funktionsprüfung durch einen Mitarbeiter der Samsbird AG oder einem entsprechenden Partnerunternehmung vollzogen wird.

g.   Es werden in der Offerte die entsprechenden Tagespreise für die Mietobjekte kommuniziert. Für mehrtägige oder längerdauernde Veranstaltungen wird ein spezieller Staffelmietpreis berechnet:

1 Tag Faktor: 1x Tagesmiete
2 Tage Faktor: 1.5x Tagesmiete
3 Tage Faktor: 2x Tagesmiete
4 Tage Faktor: 2.5x Tagesmiete
5 Tage Faktor: 3x Tagesmiete
1 Woche Faktor: 4x Tagesmiete
2 Wochen Faktor: 6x Tagesmiete
3 Wochen Faktor: 7x Tagesmiete
4 Wochen Faktor: 8x Tagesmiete

Längere Mietzeiten auf Anfrage

h.   Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Geräte nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Die Untervermietung ist verboten. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorbehalten.



10. Im Speziellen: live2go.com

Allgemeine Bestimmungen

a.    Für die ordentliche Ausführung sämtlicher Streaming-Dienstleistungen wird eine Internetverbindung benötigt. Diese Verbindung liegt in der Verantwortung des Kunden. Die LTE-Verbindung dient lediglich als Notfall-Lösung und funktioniert Standortabhängig unterschiedlich. Für allfällige Störungen im Mobilfunknetz oder bei der Netzwerkleitung des Kunden kann keine Haftung übernommen werden. Ansonsten gelten die selben Haftungskriterien aus Ziff. 6.

b.   Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung eines Stromanschlusses mit ausreichend Spannung vor Ort verantwortlich.

c.    Werden Dienstleistungen von Dritten in den Leistungsbereich von LIVE2GO integriert, obliegt die Verantwortung über deren Funktionalität und Inhalt bei dem zu verantwortenden Dritten.

d.   Die Samsbird AG übernimmt keine Haftung über den verbreiteten Inhalt mittels der Streaming-Lösungen von LIVE2GO. Der Inhalt liegt vollumfänglich in der Verantwortung des Auftraggebers. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

e.    Bei begründetem Verdacht, dass gestreamte Inhalte des Auftraggebers rechtswidrig sind, ist die Samsbird AG dazu berechtigt, ohne Vorankündigung und ohne Entschädigungsanspruch den Livestream einzustellen und die Veröffentlichung zu unterbinden.

LIVE2GO-Remote

f.     Die Hardware bzw. die LIVE2GO-Box wird bei der Remote-Produktion in einem Mietverhältnis vom Kunden gemietet. Dabei gelten ebenfalls die Bestimmungen aus Ziff. 8 über ein Mietverhältnis.

g.   Die Dienstleistungen AV-/Streaming-Technikers im Remote-Verfahren gelten als Dienstleistung, die AGB der SAMSBIRD AG gelten.



11. Salvatorische Klausel

a.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.



 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

a.    Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Samsbird AG ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bad Zurzach (AG). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.